Heimatkalender

Von der Kyllburger Stiftsfreiheit

Heimatkalender 1962 | S.112-115 | Von G. J. Meyer

Wie oft stand schon ein in Kyllburg weilender Kurgast vor der Schritttafel, die gegenüber dem Zugang zur Schule In der Stiftstraße eingemauert ist. Auf dieser Tafel Ist eine weisende Hand zu sehen mit der Inschrift: ZUR STIFTSFREYHEIT. Mit dieser Erklärung kann der Betrachter wenig anfangen, wenn er nicht In den Rechtsgepflogenheiten des Mittelalters bewandert ist. So sollen diese Zeilen eine allgemeine Aufklärung über Freiheiten und deren Handhabung bringen.

Das heutige Recht wird gesprochen nach Paragraphen – Im frühen Mittelalter gab es noch keine Strafgesetzbücher; es wurde gerichtet nach althergebrachtem Recht, das aber nicht niedergeschrieben war, sondern sich über Jahrhunderte durch mündliche Überlieferung lebendig hielt. Die Strafen waren früher sehr streng, und so ist bekannt, daß einem Holzfrevler im Kyllburger Stadtwald “dem Hahn” auf dem abgehauenen Baumstumpf eine Hand abgehauen werden sollte. Früher bestand auch, das Recht der Blutrache und der Mörder mußte damit rechnen, daß er von den Angehörigen des Ermordeten über kurz oder lang ebenfalls erschlagen wurde. Um diesen voreiligen und oft ungerechten Verurteilungen und Tötungen entgegenzutreten, gab man dem Verfolgten die Möglichkeit, daß seine Sache vor ein ordentliches Gericht gebracht wurde. Man schuf sogenannte Freistätten oder Asylstätten. Dies waren meist Dom und Klosterberinge, Stifte und Kirchen. Die Grundherren dieser Freistätten hatten selbst ihre Gerichtsbarkeit, und der in eine Freistätte Geflüchtete konnte sich der Gerichtsbarkeit dieses Grundherrn unterstellen, dessen Gesetze gewöhnlich weit milder waren als jene des Landesherrn. Heute weisen noch die alten Namen Domfreihof, Irminenfreihof und Stiftsfreiheit solche Fliehorte für Verbrecher nach. Aber auch Mühlen, Fähren, Backhäuser und Schöffenhäuser waren solche Freistätten. Selbst der Herdplatz war eine Freistatt in beschränktem Sinne – es durfte dort der Verbrecher nicht gerichtet werden.

freiheit

Gelang es dem Verfolgten, vor seinen Häschern den rettenden Schritt über die Freiheitsgrenze zu machen, so war er frei, d.h. er konnte nicht mehr von seinen Häschern ergriffen werden. Jetzt stand es ihm frei, sich der Gerichtsbarkeit der Freisinne zu unterstellen oder aber in einer gewissen Zeit die Freistätte zu verlassen. Je nach dem Asylort war der Verfolgte drei Wochen und drei Tage frei oder gar sechs Wochen und drei Tage. In einem Falle währte die Freiheit gar nur bis zum Sonnenuntergang. Wichtig war, daß der Verfolgte den rettenden Schritt in den meist von einer Mauer umgebenen Bereich tun konnte. Ja, in einem Falle (Mühle zu Langsur) genügte es, daß der Verfolgte den Ring an der Mühlentür ergriff, “da die thüre versperret were”. Dieser Rettungsbereich bot für eine gewisse Zeit Schutz, und diese Frist konnte verlängert werden, wenn es dem Verfolgten gelang, drei Schritte aus diesem Bereich zu machen, ohne ergriffen zu werden. Und das konnte er so oft tun, als ihm der glückliche Sprung über die Banngrenze gelang. Um den Verfolgern die Grenze der Freiheit zu zeigen, wurde an der Freistattgrenze ein Stein mit entsprechender Inschrift angebracht, wie dies in Kyllburg zu sehen ist, oder es war an dieser Stelle ein bestimmtes Zeichen angebracht (Adler oder Brezel).

gerichtskreuzMan mußte unterscheiden zwischen Freistätten mit eigener Gerichtsbarkeit, meist größere Landbezirke, und den Freistätten, die meist in Häusern, Mühlen und Kirchen bestanden. Letztere mußten den Missetäter In einer gewissen Zeit an den Gerichtsherrn abliefern. Als ganz. besonders seltsam mutet uns die Lambertsberger Freistätte an. Hier hatte man auf dem Platz vor der Kirche, wo der Lambertusmarkt abgehalten wurde, um die Linde eine Freistätte geschaffen, die äußerlich schon durch den mit Steinen abgegrenzten Platz um die Linde kenntlich gemacht wurde. Auf dem Markt gab es die sogenannten Beutelschneider, welche mit großer Geschicklichkeit die frei an einem Riemen getragenen Geldbeutel abschnitten. Wehe dem Gauner. der bei einer diebischen Tat ertappt wurde! Die Volksjustiz kannte kein Erbarmen und schlug ihn tot. Konnte er aber noch fliehen und den rettenden Ring bei der Linde erreichen, dann war er dem Volksgericht entronnen, und ein ordentlicher Gericht sprach das Urteil. Bis zur Aburteilung war er der Obhut des Dorfmeiers in Haft gegeben.

Sehr harte Strafen trafen den, der den Frieden der Freistätte brach. Wer z. B. den Frieden der Mühle zu Langsur, die als Freistätte galt, brach, den wiesen die Schöffen “umb die faust”, d.h. ihm wurde die Hand abgeschlagen. Schlimmer noch erging es dem Friedensbrecher in Schönecken, wo selbst die Häuser der Schöffen Freistätten waren: “und wenn einer binnen der freiheit ein bloßes messer zieht, blutige wunden macht, den weisen die Schöffen umb eine hand und ein fuß”, d. h. es wurde ihm eine Hand und ein Fuß abgehauen. Wenn der Verfolgte in ein Asyl floh, so mußte er sofort seine Waffen abgeben.

In Kyllburg scheint innerhalb der Stiftsfreiheit eine Gerichtsstätte gewesen zu sein, wie die Überlieferung es erzählt und wie der Platz beim heutigen Kriegerdenkmal es vermuten läßt. Der ebengelegene Platz mit den mächtigen Bäumen gab einen rechten Gerichtsort ab. Aber auch bei der Wilsecker Linde war ein Gerichtsplatz. Letzteres war wohl der Gerichtsort des Kyllburger Amtmanns oder der kurfürstlichen Behörde. Nachweislich war der Kyllburger Galgen auf dem Rosenberg. nahe der Mariensäule. Die Distriktbezeichnung und der Volksmund bestätigen diese Annahme. Er soll an der Stelle gestanden haben, daß er sowohl von Kyllburg als auch von Malberg konnte gesehen werden.

Die Rechtsgepflogenheiten des Mittelalters wurden später in volkstümlicher Form niedergeschrieben, einmal um ein allgemein gültiges Maß für die Strafe festzulegen, anderseits auch, um bei Freistätten und Asylhöfen das Recht der eigenen Gerichtsbarkeit für “ewige” Zeiten festzuhalten. Aus leicht begreiflichen Gründen – der Richter erhielt nicht nur die Strafgelder, sondern auch das Vermögen der Hingerichteten – suchten die Grundherren die Befugnisse der Asylstätten zu schmälern oder aufzuheben. Man nennt diese alten Gesetzniederschriften heute Weistümer. Es sind uns noch zahlreiche alte Weistümer erhalten, und wir wundern uns heute über diese sonderbaren Rechtsgepflogenheiten.

So erinnert uns heute der Stein nahe der Burg an eine Zufluchtsstätte im Mittelalter für “missetätige” Menschen – weiter hin zur Höhe aber war eine noch wirksamere Hilfsstätte, die allen Menschen Schutz und Hilfe gewährte, nicht nur für dreimal drei Wochen und drei Tage, sondern für alle Zeiten – die Stiftskirche.

 

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