Heimatkalender

Volksschulen in alter Zeit vom 16. bis zum 19. Jahrhundert

Heimatkalender Kreis Bitburg 1965, S. 140-149
Von Theo Kyll

Die erste Schule überhaupt in unserm Kreisgebiet wird im Jahre 1561 für die Stadt Bitburg erwähnt, und zwar als Pfarrschule, ohne Angabe, ob der Liebfrauen- oder Peterskirche zugehörend. Ihre Gründung basiert wohl auf dem Provinzialkonzil von 1549, das die Schulen fordert, damit die Jugend „von der ersten Blüte des Alters an nicht weniger mit christlicher Frömmigkeit und unverdorbenen Sitten erfüllt werde“. Oster weiß zu berichten: „Wo die Schule erscheint, ist sie eine rein kirchliche Sache, gefordert vom Bischot, gehalten meist von Geistlichen, überwacht vom Pfarrer.“ Als Lehrbuch diente in unserm Raum vor allem ein Katechismus, der, um die Mitte des 16. Jahrhunderts in Köln gedruckt, den Titel trug: „Buch des christlichen Unterrichts“. Es darf angenommen werden, daß auch eine Reihe weiterer Katechismen im Gebrauch war, denn noch acht verschiedene Ausgaben mit verschiedenen Verfassern sind uns bekannt (Dietenberger 1542, Gropper 1547, Peter von Soto 1549, Heiding 1549, Wizel 1542 und 1560 sowie Canisius 1556). Wir dürfen in der damaligen Lehrweise eine rein religiöse suchen, denn von den von uns verstandenen Elementarfächern ist nirgends die Rede.

Lange Zeit war Bitburgs Pfarrschule die einzige in unserm Gebiet, wenn sie überhaupt noch im Jahr 1622 bestand, als der Archidiakon Hugo Friedrich von Eltz anläßlich einer Visitation für alle Pfarreien eine Schule verlangte. Dem Lehrer soll nebenbei der Küsterdienst zugeteilt werden. Jeder „Pfargenoß“ soll seinen Obolus zum Unterhalt des Lehrers beisteuern, ob er Kinder zwischen sieben und zwölf Jahren hat oder nicht. 1677 wandelte Weihbischof Anethan das Fasten und die Arbeitsenthaltung am Tag vor den Muttergottesfesten um in die Verpflichtung, zum Unterhalt des Lehrers je Bürger einen halben Sester Korn zu liefern.

Der offizielle Schulzwang erfolgte 1685 unter dem Kurfürsten Johann Hugo von Orsbeck. In seiner Verordnung finden wir den Beleg für die bisherige Handhabung der Schule. Von den schulpflichtigen Kindern zwischen sieben und elf Jahren wurden bei Visitationen nur ein Sechstel (!) der Kinder in der Schule angetroffen. Daher erfolgte eine Anordnung, daß die Eltern das Schulgeld zahlen müssen, ob die Kinder die Schule besuchen oder nicht. Nach der Visitation 1684/85 bestimmte der Archidiakon, daß die Pfarrer auf Einrichtung von Schulen drängen sollten, ebenso für das Einsetzen von Lehrern und Lehrerinnen sowie für Wohnungen des Lehrpersonals. Am Pfarrort soll der Lehrer gesangeskundig sein, um gleichzeitig den Küsterdienst zu versehen. Das Schulgeld setzt er fest auf einen halben Taler jährlich von jeder Familie. Es ist auch zu zahlen, wenn die Kinder aus Gleichgültigkeit oder Nachlässigkeit nicht zur Schule geschickt werden. Wie in der vergangenen Zeit, störten sich auch diesmal eine ganze Reihe von Pfarreien nicht an die Erlasse. So wurden erneut bei der Visitation des Dekanates Bitburg in den Jahren 1687/88 Schulen und Lehrer verlangt für Neidenbach, Biersdorf, Messerich, Dockendorf, Dudeldorf, Auw und Bollendorf. Großen Erfolg hatte der Schulzwang nicht, denn Kriegsnöte tauchten auf und die konservative Gleichgültigkeit des Eifelbauern dieser Einrichtung gegenüber erlahmte noch lange nicht. 1713 fehlten die Schulen in den Pfarreien Schankweiler, Stockem, Oberweis, Peffingen, Altscheid und Auw; das Schulhaus selbst fehlte in 22 (!) Pfarreien des Dekanates Bitburg und 1738 noch in elf.

Es waren ausschließlich Winterschulen, gehalten von Allerheiligen bis Gertrudistag; als Lehrer fungierten Geistliche, Küster und Handwerker. Armselige Räume waren die Schulstuben, hinzu kam die meist mangelhafte, wenn nicht gar fehlende Ausbildung des Lehrpersonals, der Mangel an Hilfsmitteln und vor allem die Interesselosigkeit von Schülern und Eltern, so daß von einem intensiven Lehren und Lernen nicht die Rede sein konnte und die Visitationsklagen allzu berechtigt waren. In diesem Zustande blieb das Schulwesen, bis der letzte Kurfürst Clemens Wenzeslaus versuchte, diesem „jammervollen Zustand“ ein Ende zu bereiten.

1768 begann er sein Regime, und mit einem ihm eigenen rastlosen Eifer griff er in die bis dahin haltlosen Verhältnisse des Schulwesens ein. Er schuf eine Schulreform, einen festen Sold für den Lehrer, der bis dahin fast immer an Johanni mindestfordernd für den nächsten Winter gedungen wurde. Das Wollen des Kurfürsten war großartig, zerbrach jedoch an der Starrheit des Landvolkes, und am Ende ertrank der Rest in den Sturznuten der Französischen Revolution.

In Schriften seiner Zeit, die uns erhalten blieben, erfahren wir in grellem Licht die trostlosen Zustände der Epoche vor seinem Amtsantritt und die Absichten seiner gewollten Reform. Am 4. Juni 1779 verfügte der Generalvikar Beißel von Gimmich, daß durch den Pastor von Konz, Canaris, der vom Kurfürsten zum Kommissar für das Schulwesen ernannt worden war, eine Schulvisitation durch das kurtrierische Landkapitel Kyllburg durchgeführt werden solle. Von Welschbillig aus ordnete Canaris seine Reise an und weilte in unserm Kreisgebiet am 23. Juni 1779 in Dahlem und Sülm, am 24. Juni in Ehlenz, am 25. Juni in Seffern und am 7. Juli in Kyllburg und Orsfeld. Sein Bericht, der nur den kurtrierischen Raum in unserm Gebiet betrifft, hat auch Geltung für den Rest des Kreises Bitburg, der fast ausschließlich unter Luxemburger Herrschaft stand. Doch in diesem Bereich wurde für das Schulwesen nachweislich weit weniger Interesse gezeigt, so daß die Niederschrift der Zustände noch zu gelinde gehalten wäre.
Lassen wir Canaris sprechen:
„Die mehreste Pfarrer haben dieser gnädigst angeordneten Schul-Visitation schon lange mit Begierde entgegengesehen, weilen ohne diese alle ihre Bemühungen und Beförderung des Schulwesens fruchtlos seyn würden; indeme der von Vorurteilen getäuschte Landmann ohnerachtet ihme der Landesherrlichgnädigste befehle, daß die felbigerische Lehrart und Catechismus in sämtlichen Churlanden gleichförmig eingeführt werden solle, mehrmalen von den Canzlen kund gemacht worden, niemahlen dahin zu bringen gewesen, daß er seinen Kindern die zum Gebrauche der Churtrierischen Landen besonders aufgelegte Schulbüchern ankaufete, oder doch dieser heylsamsten höchsten Verordnung sich vollkommen unterwerfete. In den Schulen zu Oberprüm und Seffern wurde mit dem besten Erfolge die gnädigst befohlene Lehrart eingeführet; da aber deßwegen der Seelsorger sowohl als Schullehrer die schändlichste und schmählichste Vorwürfe hören mußte, und sogar auf öffentlichen Straßen von der ungezäumten Ausgelassenheit des Pöbels angefochten wurden, sahen sie sich gezwungen, ihren dienstfertigsten Eyfer wider ihren Willen sinken zu laßen, der nachgehends durch die geschehene Schul-Visitation wieder auf ein neues belebet worden;
denn da diese erschiene, wurde dem übelgesinnten Bauern wegen seinem bisherigen Ungehorsam nit wohl; bang fragte er seinen Pfarrherren um Rathe:
Sprache ganz anderst, und wäre bereit, sich dem gnädigsten Befehle zu fügen, besonders da ich ihm augenscheinlich dargetan, daß er dermalen mit geringerm Kosten als vorhin die Schulbüchern seinen Kindern ankaufen könnte, und dabey diese auf eine weit leichtere Art in mehreren nützlichen Wissenschatten unterweisen würden. — Aber eben diese gemeinnützliche Unter-weißung wurde bis hiehin durch die Unfähigkeit der Schullehrer und derselben gar geringe Subsistenz erschwehret.
Jene entspringet hauptsächlich daher, weilen in der Churtrierischen Landen denen Gemeinden durchgängig zugelaßen ist, daß sie einen Schullehrer nach ihrem Wohlgefallen ohne Rücksicht auf seine Fähigkeit annehmen können, wo sie mehresten theils jene nach ihrer Redensart dingen, die am wenigsten für ihre Bestallung fordern. Will nun der Seelsorger den neu Angenohmenen gegen die ganze Gemeinde verwerfen, so sezet er sich der gefahr aus, einen kostspieligen Rechtsstreit ausstehen zu müssen; um diesem zu entgehen mußte mancher Pfarrer mit einem unfähigen Schulmeistern zufrieden, und nur dahin bedacht seyn, daß er den ihme Aufgedrungenen nit beleidige, damit selber nit etwa die ganze Gemeinde gegen ihn rege mache. Er mußte geschehen lassen, daß sein Schulmeister in die Gleichheit mit dem Kuehe- und Schweinehirten gesezet wurde, indem einer wie der andere sich jährlichs vor dem Feste des heiligen Johannes des Täufers bey versammelter Gemeinde melden, und gewärtigen mußte, ob jener wieder ein Jahre die Schule halten, und diese das Viehe hüthen dürften. Daraus folgete, daß mehrmahlen ein wackerer Lehrer nur darum die Schule verliehren und von der Gemeinde fortgetrieben werden mußte, weil er in dem Schuljahre ein oder anderes Kind, deren Eltern in dem Dorfe besonderes Ansehen oder Vorzüge hatten, nach seinen Verdiensten abgestrafet, fort dadurch jene beleidigt und sich zum Feinde gemacht hat.
Die Subsistenz der Schullehrer betreffend, so ist selbe an den mehresten Orten des Landkapitels Kylburg zu gering, und überhaupt an allen Orten weit unter den Lohn der Viehehirten herunter gesezet gefunden worden, und doch bey allem dem wäre die allgemeine Klage der Schulmeister, daß sie das Wenige, so ihnen von der Gemeinheiten zugesagt worden, mit großer Mühe und Kosten von einigen erpressen, von den mehresten aber anstatt der Zahlung Spott und Unbilden gewärtigen müßten, wodurch die Schullehrer öfters sehr kümmerlich leben, oder sich zu den niederträchtigsten Dingen verliehren müßten.
Ich beratschlagete mich gnädigst befohlener Maasen mit den Gemeinds Vorstehern über die leichteste Mittel, die Subsistenz der Schullehrer verbessern zu können, und machte ihnen allerhand annehmliche Vorschläge. Der Landmann aber, welchem überhaupt schwehrer fallet, einen Kreuzer zum gemeinen Besten abgeben zu müssen, als wenn er 10 derselben verzehret oder zum Nutzen seines Hauswesens verwendet, wollte sich zu nichts verstehen: erbrachte allerhand Ausflüchten, welche blos auf Eigennutz gegründet waren, vor, und machte endlich den Schluß ‚Die alte Schulmeister waren mit diesem Salario zufrieden, so können sich auch die heuern damit begnügen’.
Hieraus ist zu schließen, daß man umsonst die Verbeßerung der Subsistenz der Schulmeister der Bescheidenheit des Bauern überlaße, sondern hierinn die Landesherrliche Macht ins Mittel tretten und den hinreichenden Unterhalt der Schullehrer um so ehender bestimmen müße, als ohne diesen niemahlen fähige Schulmeistern werden angesezet werden können für eins, und fürs andere der gnädigst zu bestimmende Zusaz dem Unterthanen ins besondere nit schadete, in dem ganzen aber für den Schullehrer beträchtlich und hinreichend seyn wird.
So könnte die Subsistenz der Schullehrer nach einhelliger Meinung der Pfarrern in den mehresten Orten des Landkapitels Kylburg hinlänglich verbeßert werden, wenn den Schulmeistern überhaupt nebst einem kleinen Zusaz an Früchten, und geringen Erhöhung des Schulgelds die portio civica gnädigst zugedacht würde, welche selben gewiß vorzüglich zu gebühren scheinet, weilen die Schullehrer in die Reihe der ersten Bürger zu sezen, indeme von ihrem Fleiß und guter Unterweißung allein abhanget, daß zu seiner Zeit für den Staat nüzliche Bürgern aus der Jugent gebildet werden, in welchem Betracht dasjenige, was jetzt die Eltern ohne ihne große Belästigung zum nöthigen Unterhalt des Schullehrers abgeben müßen, tausentfältig ersezet wird.
Was nun die Lehrart selbsten belanget, so ist selbe, wenn mann den Cate-chismus ausnehmet, in welchem die Jugent zum Lobe der Pfarrern dieses Landkapitels wohl unterwießen ist, aus oben angeführten Ursachen überhaupt mangelhaft gefunden worden. Die Schulen auf dem Lande werden eröffnet nach Allerheiligen und endigen sich um das Fest der hl. Gertrudis oder auch ehender, sobald nehmlich dem Landmann die Witterung so günstig ist, daß er mit dem pflüge fahren kann. Von dieser Zelt an bis wieder die Schulen eröfnet werden,
bleibet der Schüler aus der Schule, siehet kein Buch mehr an, und höret auch selten was von den christlichen Lehrern, weilen der mehreste Theil der Dorfkinder den Sommer hindurch auf die Sonn- und Feyertage das Viehe hüthen und mit einer hl. Meße zufrieden seyn muß, woraus von sich folget, daß das Schulkind dasjenige, was es den Winter gelehret, bis an den ändern Winter wieder vergeße.
Nach den älteren Erzbischöflichen Ordinatis sollen die Kindern von dem 7ten bis nach dem 12ten Jahre ihres Alters gehalten seyn, in die Schule zu gehen. Dieser gnädigste Befehl wird zwar genau darinn befolget, daß die Kindern, wenn sie das 12. Jahre ihres Alters zurückgelegt haben, aus der Schule bleiben, sie mögen was wißen oder nit, welches Pferrern überhaupt geklagen. Die wenigste, besonders die Mägden lehren schreiben, sondern einem jeden Schüler hat es bis hiehin frey gestanden, ob er das Schreiben lehren wollte oder nit. Von der Rechenkunst weiß mann überhaupt nichts.
Auf den von der Mutterkirche weit entlegenen Filialen müßen besondere Schullehrer den Winter angesetzt werden.
Solches können die Seelsorger nit hindern, es ist aber hierbey ihre allgemeine Klage, daß die Gemeinden mehresten Theils Landläufere zu Schulmeistern annehmeten, und ihnen ein gar zu geringes Salarium auswerteten. Es bekommen solche Winterschulmeistern nebst einem sehr geringen Schulgelde von Hause zu Hause die Kost, wovon sich jedoch jene Einwohner, welche entweder gar keine, oder doch keine schulbaren Kindere haben, frey machen wollen. Dieses ist die wahre Lage des Schulwesens in dem Landkapitel Kylburg, wie ich solches gefunden. Da nun hierinn verschiedene Mängel, Fehler und Misbräuche eingeschlichen, so werden Ew. Excellenz, Hochwürden und Gnaden gdst erlauben, daß ich meine unbefangene Meinung wie solchen gesteuert werden könnte, beyflege.
Es wird nehmlich nach eingezogener genauester Nachricht von den eifrigsten und für das Wohl ihrer Pfarrkinder wachsamsten Seelsorgern die gnädigst befohlene, felbigerische Lehrart in den Churlanden niemahlen gleichförmig eingeführt werden können, wenn nit ohne den Einwendungen und gegenvorstellungen des Landmanns, welcher derley bei Verkündigung neuer Verordnungen genug findet, einiges Gehör geben, meines unmasgeblich unterthänigsten Dafürhaltens allgemein aus Landesherrlicher Kraft verordnet wird daß:

  1. In einem Schulhause für den Schullehrer eine hinreichend geräumige Wohnung und besonders eine Stube, worinn den Winter die seinige zur Schulzeit von denen Schülern abgesondert sich aufhalten können, verfertigt werden solle. Wo demnach ein Schulhaus neu gebaut, oder doch reparirt werden müßte, sollte fordersamst der Riß von den Gemeinden unterthänigst eingeschickt werden.
  2. Kein Schullehrer mehr anzunehmen, er seye denn in der felbigerischen Lehrart bewanderet. Wo sich dann ein jeder, der Schuldienste verlanget, von selbst zu bescheiden wissen wird, daß er sich voraus hierinn befähigen müsse. Die wirklich mit Schulen versehenen Lehrer aber wären an zu weißen, daß sie sich in der Zeit, bis die Schulen anfangen, im Schreiben, Rechnen, an den biblischen Geschichten und überhaupt in der felbigerischen Lehrart fleißig üben, damit sie im Stande sind, ihre Schüler den nächsten Winter nach der gnädigsten Vorschrift Sr. Churfürst Dchlt gut unterweißen zu können. Womit aber die Schullehrer desto leichter Begriff davon bekommen mögten, sollen sie:
  3. Den Sommer hindurch in die Armenschule zu Trier, oder in die Pfarrey Schule zu Oberprüm und Seffern, ein jeder nehmlich in die ihme am nächsten gelegene gehen, und sich von den dasigen Schullehrem in der felbigerischen Lehrart unterweißen lassen, wornächst sie
  4. Vor Eröffnung der Schulen, nehmlich zu Ende October sich zur Prüfung stellen sollten. Vor allem aber wäre sämtlichen Unterthanen zu befehlen, daß
  5. Jede Gemeinde auf seine Kosten nit allein die große A.b.c. und eine schwarz gebeizte Tafel, worauf mann mit Kreide schreiben kann, in die Schule aufhenken lasse, sondern auch alle Churtrirische Schulen besonders aufgelegte Schulbüchern, nahmentlich das A.b.c. und Rechnungsbuch mit dem großen felbigerischen Catechismo, und dem so betauften Kern der biblischen Geschichten des alt und neuen Testaments dem Schullehrer und
  6. Ihren Kindern, jenen zwar, die buchstabieren das A.b.c. buch, und denen, die lesen, den großen felbigerischen Katechismus ankaufen sollen, worauf
  7. Die Pfarrere ein genaues Augenmerk, und unter der schwehresten Verantwortung außer diesen keine ändern Schulbücher in den Schulen zu dulten, auch unter der nehmlichen Verantwortung zu besorgen hätten, daß
  8. Alle schulbare Kindere beyderley geschlechts ohne Ausnahme schreiben, ins besondere aber jene des männlichen auch rechnen lehren. Womit aber dieser gemeinnüzigen Verantwortung sich niemand entziehen könnte, so wäre denen Pfarrern nach dem Beyspiel mehrerer Landesherren zu befehlen, daß sie
  9. Kein Ehepaar priesterlich einsegnen sollen, sie seyen denn durch glaubwürdige Zeugnißen überwießen, daß die junge Eheleute in allem obigen gut befähiget seyen, welches sich jedoch von jenen, die dermahlen noch schulbar sind, verstehet. Um dieses aber desto sicherer erreichen zu können, so müßten
  10. Alle schulbaren Kindern, un unterbrochen bis die Schule geendiget wird, nit allein bis nach zurückgelegten 12 Jahren ihres Alters, sondern solang nach gutachten ihres Pfarrers in die Schule gehen, bis sie hinlänglich befähigt gefunden worden, und wären die hierinn nach läßig gewesene Eltern zu gebührender Strafe zu ziehen, zu welchem Ende
  11. Die Pfarrere alle Monathe die Verzeichnis der aus der Schule geblichenen Kindern, und diesfals den Eltern angesetzten Strafe dem Beamten des Ortes übergeben, und selbiger befehliget seyn müßte, ohne weiten Umweege die nachlässige Eltern zur Zahlung der von dem Pfarrer angesetzten Straafe so wohl als des Schulgelds durch zweckmäßige Zwangsmittel schleunigst anzuhalten. Die Filialisten aber, welche wegen Entlegenheit des Orts von der Mutterkirche einen besondern Schulmeistern den Winter halten dürfen,
  12. Entweders eine Schulstube bauen, oder doch, wo dieses nit thunlich, müßen eine hinlänglich große Stube für die Schule miethen, damit das bis hiehin gewöhnliche, höchst verderbliche Herumlaufen der Kinder aus einer Stube in die andere unterbleiben möge. Ferner wäre
  13. Solchen Winterschulmeistern ein ehrbares Salarium von des Orts Pfarrherrn zu bestimmen und nebst dem
  14. Die Koste selben von allen Einwohnern ohne Ausnahme, sie mögen Kinder haben oder nit, zu geben, das Schulgeld aber allein von jenen, welche Kinder m die Schule schicken, zu bezahlen. Es könnte
  15. Bey der eröfnung der Schulen nach Allerheiligen und deren Endigung um Ostern wegen dringender Arbeit des Landmanns der hiezu erforderlichen Hilfe seiner Kinder doch mit dem gnädigsten Befehle sein Verbleiben haben, daß
  16. Von Ostern bis Allerheiligen die Schulkinder alle Sonn- und Feyertage von Mittags 12 bis 4 Uhr in die Schule gehen, um dasjenige, was sie den Winter gelehret haben, zu wiederholen. Dieses verstehet sich auch von den Filialisten, die den Winter bessondere Schullehrer gehalten, welche außer den Sonn-und Feyertagen auch
  17. Gehalten seien müßten, von Fastnacht an, wo insgemein die Witterung mehr günstiger und die Wege gangbarer zu werden pflegen, alle Monntage, Mitwoche und Freytage ihre Kinder in die Pfarrschule zu schicken und müste hievon nichts als Krankheit entschuldigen. Damit aber fürs künftige taugliche Schullehrer, wovon alles abhänget, aufgesezet werden könnten, so wäre aus höchster Landesherrlicher Macht zu verordnen, daß
  18. Künftighin jeder Gemeinde auf dem blatten Lande untersaget seyn solle, einen Schulmeistern nach ihrer Redensart zu dingen, sondern es solle
  19. Ein jeder Ortspfarrer, dem ohnehin nach den Erzbischöflichen Ordinatio und alter Observanz den Küstern einseitig an zu sezen zu kommet, wenn die Pfarrschule durch Sterbfälle oder eine andere Art offen geworden, ein oder mehrere fähige mit hinlänglichen Zeugnißen ihres Wohlverhaltens untadelhaften Lebenswandels versehene Subiecte zur Prüfung schicken, von welcher es alsdann abhangen wird, ob der in Vorschlag gebrachte Candidatus zum Schuldienst angenehmen werde könne oder nit, das jährliche niederdrächtige Dingen um das Feste des heiligen Johannes des Täufers aber wäre den Gemeinden durchaus zu untersagen, und vielmehr
  20. denen wirklich von einem hochwürdigen Vicariat angenohmmenen Schullehrern zu ihrer Aufmunterung die Versicherung zu geben, daß sie solang von ihnen den Churfürstlich-gnädigsten Verordnungen nachgelebt werde, niemahlen vertrieben, sondern im Gegentheil gegen die Gemeinden gehandhabet werden sollten. Womit die Schulmeistern aber hiedurch nit nachlässig werden, oder gar verderbte Sitten annehmen mögten, so müßten sie
  21. Alle Jahre auf das Fest des heiligen Johannes des Täufers ein glaubhaftes Zeugnis ihres Wohlverhaltens von ihren vorgesezten Pfarrern und Synodalen an Ort und Stelle, wohin es ihnen bestimmt werden wird, einschicken, sich aber niemahlen
  22. Mit dem Landmann in gar zu enge Freundschaft, die am Ende nur Verachtung bringet, einlassen, oder in die Gemeingeschäften einmischen, am allerwenigsten aber denen hochzeitlich- oder sonstigen Gastereyen beywohnen, und in die Wirtshäusern sich aufhalten sollen, welches: ihnen Schullehrern sub poena ammotionis zu untersagen, herentgegen aber den Gemeinden zu befehlen wäre, daß
  23. An jenen Orten, wo bis hiebin dem alten Herkommen nach den Küstern für die Zahlung das Essen gegeben werden müste, fürs künftige selben jedesmahlen mit Geld bezahlet werden solle. Damit aber die Salaria der Schullehrer überhaupt in dem Landkapitel Kylburg verbessert werden mögen, so wären
  24. Überall die Küstereyen mit den Schulen zu vereinbaren (Ausgenommen u. a. Kylburg). Auch könnte weiter jeden Schulmeistern
  25. Nebst der freyen Wohnung, welche jede Gemeinde ihnen stellen, und in Dach und Fach unterhalten muß, in allen Pfarreyen die portio civica gdst angewießen, und sie Schullehrern
  26. Von allen personal Lasten, sie mögen Nahmen haben wie sie wollen, besondere aber von dem Kreuz tragen in den Prozessionen, Kirchenwäsche, Anschaffung der Hostien, Kerzen, Wikken und Messenweins etc., Welche Beschwernißen ihnen in diesem Landkapitel bishin bey ihrem germgen salario aufgebürdet worden, frey erklähret werden, Wobey es sich doch
  27. Von selbst verstehet, daß, wenn ein Schulmeister eigene Güter besizet, er von solchen die Landesherrliche Schetzung wie ein anderer Unterthan abgeben müße. Damit aber letztlich dem Schullehrer sein Salarium alle Jahre richtig falle, und er nit, wie bis hiehin geschehen, solches von Hause zu Hause mit großer Mühe selbst einsammeln, oder sich gar dessen verlustiget müße, so wären
  28. Jedem Schullehrer jährlichs den ersten Monntags nach Martini die ihm gebührende Küsterey und Schulfrüchte, den Montag in der Charwoche aber das Schulgeld von jedes Orts Bürgermeister ohne den mindesten Abzug frey ein zu liefern und ein zu händigen, wo als dann der Schullehrer, wenn die Zahlung nit ganz geschehen wäre, solche allein an dem Bürgermeistern und sonst an niemanden nachzusuchen hätte.“

Soweit Canaris’ Bericht und Vorschlagsliste für die Reform des Schulwesens. Nach dem Tenor seiner Niederschrift könnte man fast an eine friedliche Reise von Schule zu Schule denken. Aber es war nicht so. Anderenorts werden uns Schikanen kund, die mit seiner Visitation zusammenhängen. Wenn sie auch nicht in unserm Kreisgebiet geschehen, so dürfen wir sie nicht unterschlagen, da sich die Geschehen im Landkapitel Kyllburg vollzogen. In Wetteldorf hatte der Bürgermeister dem Schullehrer keinen Bescheid des Kommissarbesuchs gegeben und ihn zum Visitationstermin schikanös zu Frondienstleistungen abgeordert. In Niederprüm jedoch war es ganz toll. Der Lehrer mußte als Nachtwächter fungieren, Canaris verbot dies. Kaum hatte Canaris den Ort verlassen, als die Gemeinde dem Lehrer freistellte, entweder die Nachtwächterdienste weiterhin auszuführen oder das Dorf zu verlassen. Canaris erfuhr davon und schritt mit der höchsten Gewalt seines Amtes ein. All die kleinlichen Schikanen sind in Dunkel gehüllt, obwohl wir sie getrost an fast allen Orten annehmen dürfen.

Canaris legte umgehend seinen Bericht dem Kurfürsten in Ehrenbreitstein vor, der ihn im November 1779 an das Generalvikariat in Trier schickte mit Befehl zur Durchführung der Reform, damit einmal „zu der einförmigen gemeinnützigen Einrichtung und Aufnahme allmählich gedeyhen möge“. Mit Canaris war der Kurfürst sehr zufrieden, deshalb sollte er als Visitator beibehalten werden und zeitläuflg seine Berichte vorlegen.

Das Generalvikariat antwortete umgehend an den Kurfürsten:
I. „Betreffs der Vorschläge des Kommissars zur Verbesserung der ‚unterhaltsmitteln’ soll die Verkündigung einer Schulordnung abgewartet werden.
II. Unter anderm gereiche es zum höchsten Nachteil des Schulwesens im Erzstift, daß die Lehrer fast willkürlich von den Gemeinden entlassen werden könnten; das soll man per generale abstellen, ohne die allgemeine Schulordnung abzuwarten. Es sei zu befehlen, daß in Zukunft keine Gemeinde einen Lehrer absetzen könne, der sich gut betrage. Da aber eine solche Verordnung den bisherigen Verfügungen und Gewohnheiten entgegen sei, habe man es nicht gewagt, ohne kurfürstliche Bewilligung etwas zu verfügen.
III. Die Befehle zur Erbauung und Herstellung der Schulhäuser sollen dahin angefertigt werden, daß diese Arbeiten im künftigen Frühjahr vorgenommen werden. Im Säumnisfall soll die Exekution den Ortsbeamten aufgetragen werden.
IV. Wo der Kommissar Schultische und Bänke gefordert habe, seien diese sofort unter Androhung der Exekution anzuschaffen.
V. Wegen des felbigerischen Katechismus ist ein besonderes generale ergangen.
VI. Die am Ende des Protokolls gemeldeten Gemeinden, die dem Kommissar ungebührend begegnet sind, sollen ex officio zitiert werden, sollen Deputierte schicken, zu Protokoll erklären und Strafe empfangen.
VII. Es soll ein generale erlassen werden, daß künftig die jährlichen Abgaben der Pfarrkinder zum Unterhalt der Lehrer unter Strafe von 10 Goldgulden durch die Gemeindevorsteher gesammelt und in einer Summe eingeliefert werden sollen. Damit dies festgestellt werde, ist dies den Fragestücken beizufügen.
VIII. Der Kommissar Canaris von Conz soll Auftrag erhalten, im nächsten Winter die Schulvisitation fortzusetzen.“

Trotz des Eingriffs des kurfürstlichen Landesherren änderte sich fast gar nichts im Schulwesen, obwohl es allmählich eine staatliche Angelegenheit wurde. Die Forderungen nach Berichten überschlugen sich, diese wurden auch abgegeben, jedoch meistens im Sinne der Verordnungen frisiert Denn die Klagen über mangelhafte und fehlende Ausführung der kurfürstlichen Erlasse sind Legion. Es wurden nach wie vor nach alter Manier weiter Schulmeister an Johanni gedungen und willkürlich entlassen; Lieferungen und Lohn versprochen, aber die Abmachungen fanden nur einen teilweisen oder gar keinen Vollzug.

Über ein Jahrzehnt liefen Verordnungen und fingierte Berichte zwischen der kurfürstlichen Landesverwaltung und den einzelnen Gemeinden. Ein letzter Auftrag erfolgte am 27. Februar 1792, als in Frankreich schon die Wogen der Revolution hochschlugen; es sollte berichtet werden über „nach hinlänglich bey Seelsorgern und Orts Vorstehern in der stille genommenen Erkundigung über der schullehrem grundsäzzen und sittlichen betragen“. Es wird verlangt „wie durch Einförmige sommerschul auf dem platten Land wenigstens an son- und feyrtägen, dasjenige, was die Kinder den Winter hindurch erlernet, beybehalten, und nicht so leicht, wie in vorigen Zeiten geschehen, die lehr hinwiederum in Vergessenheit kommen möge“.

Dieser fromme Wunsch ging nicht mehr in Erfüllung. Die von Westen heranbrandende und unser Gebiet überrollende Epoche der Weltrevolution erschlug alles. Was der letzte Kurfürst von Trier mit bestem Willen begann, wurde totgeschlagen. Die neue französische Verwaltung hatte für das Schulwesen überhaupt nichts übrig.
Es dauerte noch sehr, sehr lange, bis die preußische Verwaltung wieder in das Räderwerk eingriff, in langsamer Entwicklung den Grundstock zu dem Schulwesen schuf, das wir heute kennen und das Analphabetentum in unsern Landen beseitigte.

Von Interesse ist noch ein Überblick über die Lehrbücher jener Zeit. Im bisherigen Text erwähnten wir eine Reihe von Katechismen, die bis 1560 erschienen waren. Das Buch des Petrus Canisius, erstmals erschienen 1556, war 1573 und 1575 nachweislich noch im Gebrauch.

Erzbischof Johann von Schönenberg (1581—99) editierte einen neuen, es ist der älteste erhaltene der Diözese Trier, benannt: „Catechismus und Praxis d. i. die notwendigste Stücke Catholischer Lehr samt einer Unterweisung, wie der Lehrer sie einfältig fürhalten, die Anhörer aber nicht allein glauben, sondern auch in täglicher Übung brauchen sollen. Gedruckt zu Trier bey Heinrich Bock 1589.“ Es handelte sich um ein Unterweisungsbuch in rein religiöser Hinsicht im Frage-und-Antwort-Spiel.

Dieser Katechismus wurde kurz nach 1700 abgelöst von einem Werk des Jesuiten Scouville, denn ein vorgedruckter Erlaß des Weihbischofs und Generalvikars Johann Matthias von Eiß vom 25. Juli 1714 rechtfertigt diese Annahme der Edition. Dieses Lehrwerk ist nach zeitgenössischen Angaben allen bisherigen Erscheinungen weit überlegen und fand dadurch nicht nur Eingang in unserm Gebiet, sondern auch in ändern Diözesen. Unter dem letzten Kurfürsten Clemens Wenzeslaus kam ein für unsern Raum zugeschnittenes Unterrichtswerk zur Geltung, benamst: „Katholischer Katechismus des Saganischen Prälaten, Herrn Johann Ignaz von Felbiger“, der durch Erlaß des letzten Kurfürsten von 1775 für den allgemeinen Schulgebrauch vorgeschrieben wurde. Der Buchhändler Huber aus Koblenz hatte den alleinigen Vertrieb des 457 Seiten umfassenden Werkes.

Über den Inhalt geben wir Jakob Marx (Geschichte der Pfarreien der Diözese Trier) das Wort:
„Der erste Teil gibt nur in fortlaufender Aufzählung die gewöhnlichen katechetischen Formulare: Sechs Stücke, Glaubensbekenntnis, Vaterunser, Englischen Gruß, zwei Gebote der Liebe, zwei Gebote der Natur, Zehn Gebote Gottes, Fünf Gebote der Kirche, Sieben Sakramente, Hauptpflichten des Christen, die verschiedenen Sünden und Tugenden, Acht Seligkeiten, Werke der Barmherzigkeit und Letzte Dinge (S. 1 bis 14); ein Anhang dazu enthält Morgen-, Abend- und Tischgebete (S. 15 bis 24).

Der zweite Teil umfaßt sieben ‘Hauptstücke’:

  1. Vom Glauben,
  2. von der Hoffnung,
  3. von der Liebe,
  4. von den Sakramenten,
  5. von den Sünden, die man meiden soll,
  6. von den Dingen, die man üben soll,
  7. von den Dingen, die man gewärtigen soll (Vier Letzten Dingen).

Die einzelnen Hauptstücke sind in ‘Lektionen’ eingeteilt. Es folgen dann aber als Anhang fünf Lektionen:

  1. von der heiligen Messe,
  2. vom Anhören der Predigt,
  3. von der heiligen Beichte,
  4. von der heiligen Kommunion,
  5. vom Ablaß.

Das Ganze wird in 464 Fragen abgehandelt, welche häufig sehr kurz beantwortet sind, nur im Anhange sind die Antworten länger, oft recht lang. Es folgen ‘die vornehmsten Gesundheits-, Sitten- und Klugheitsregeln’ (16 Seiten) und das Einmaleins.

Der dritte Teil (325 S.) hat die Einteilung des zweiten und geht in fortlaufender Darstellung vor, fügt aber in Fußnoten zahlreiche Fragen bei, auf die im Texte durch gleichlautende Nummern verwiesen wird. Er ist in 45 Lektionen eingeteilt und fügt jeder Lektion ‚Lehren’ zu in Fettdruck. Als Anhang dazu erscheint eine ‚Kurze Sammlung biblischer Beispiele’, die aber immerhin 43 von den 325 Seiten einnimmt.

In der langen Vorrede des Werkes (37 Seiten), welche von Felbiger selbst stammt (der übrigens selbst nur den ersten Teil schrieb), werden die drei Katechismen dahin charakterisiert, daß der erste für das Gedächtnis bestimmt ist, der zweite für den Verstand, der dritte für den Willen.“
Dieser Katechismus war noch 1822 im Gebrauch, in diesem Jahre erfolgte bei Stein in Saarlouis eine Neuauflage, noch 1837 legte Hergt in Koblenz den 1. und 2. Teil in der 26., den 3. Teil dagegen erst in der 15. Auflage vor.

Sein Konkurrent war in der französischen Zeit der Katechismus der Diözese Meaux, benamst „Katechismus zum Gebrauche aller Kirchen des französischen Reiches“ erschienen in Trier im Jahre 1809. Er wurde mit der Einführung des Preußentums in unsern Landen vergessen. Der Katechismus von Felbiger überlebte die Revolution und das Fremdregime, Neuauflagen erfolgten 1825 und 1837. Erst 1849 griff Bischof Arnoldi (geboren am 4. Januar 1864 in Badem, Kreis Bitburg) zu dem 1847 erstmals erschienenen Werk des Jesuiten Deharbe und gab es nach Umarbeitung für die Diözese Trier heraus als „Katholischer Katechismus oder Lehrbegriff für die Jugend sowohl als für Erwachsene. Gesonderter Abdruck für die Diözese Trier“. Nun war erstmals für die Diözese ein einheitlich eingeführtes Unterrichtswerk vorhanden. Während vorher im von Trier aus regierten Gebiet der Katechismus von Felbiger die Hauptrolle spielte, waren in weltlichen Bezirken die verschiedensten Unterrichtswerke im Gebrauch; in unsern Luxemburger Landen, zu denen der größte Teil des Kreises Bitburg gehörte, war es nach wie vor das Werk von Scouville, der in Frankreich fast überall verbreitet war.

Eine Wende in dem Unterrichtsbuch brachte der Katechismus des Bischofs Arnoldi und dessen Nachfolger, der Diözesankatechismus des Jahres 1888. Allmählich tauchten auch die Bücher über elementare Fächer auf und ganz, ganz langsam entwickelte sich der Schulunterricht aus dem Primitiven zu dem, was er heute ist.

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