Geschichte

Landesväterliche Fürsorge der Kurfürsten von Trier für ihre treue Stadt und Kyllburg

Eifelkalender 1930, S. 102-103, von Heinrich Gueth

“Unter dem Krummstab ist gut wohnen!” Wer von der Wahrheit dieses alten Satzes noch nicht ganz überzeugt ist, mag sich belehren lassen! Jedenfalls hat sich Kyllburg unter der Regierung der Kurfürsten und Erzbischöfe von Trier, die von 1229 bis 1794 währte, sehr wohl befunden, allerdings mit kleinen Ausnahmen, die aber nur die Regel bestätigen. Was kann ein Fürst, um sich der Liebe seiner Untertanen zu versichern, auch besseres tun, als landesväterlich um das Wohl Hochdero Untertanen besorgt zu sein! Es klingt vulgär, aber es ist doch wahr: Die Liebe geht durch den Magen.

Und so haben die Kurfürsten von Trier in ihrer Weisheit so manches Gesetz erlassen, das die Ernährung ihrer Landeskinder sicherstellen sollte.

In den Satzungen des kyllburger Hochgerichtes, das vor etwa 500 Jahren die Gerechtigkeit der Freiheit Kyllburgs wahrte, heißt es:

“§ 5. Item der müler soll mahlen dem herren zuvoerain, darnach den wirten, obmfembt leut uber feld quemen, daß sie brod bei in foinden, darnach burgleuten und burgeren, so wie sie zo der muhlen bringen, und der mollener sall heben von einem sester Korns ein schottel, der doint dreißig einen sester.”

“§ 6. Item sall der gemeine baker erstlich dem herrn backen, darnach den wirten, daß man brod bei ihnen finde, und sollen backen backer und wird brod vor drei heller und sechs heller, und sollen dem backer geben funf trei heller und sechs heller, und sollen dem backer geben funf trei heller wäck von einem ofen voll vor seine lohn, und die burger geben von ieglichem sester korns zu backen einen rader heller, und allet demnach.”

Es wurde also bestimmt, daß die kurtrierische Mühle in Kyllburg erst dem Herrn, d. h. dem Burggrafen, mahlen müsse, dann aber den Wirten, obschon diese sonst hinter den Burgleuten und Bürgern, selbst hinter den Zünften rangierten.

Demnach förderten die Kurfürsten schon vor fast einem halben Jahrtausend den Fremdenverkehr in der Eifel, der auch heute wieder ein wichtiger Programmpunkt des Eifelvereins ist. Die Fremden, die über das Land kamen, sollten immer Brot bei den Wirten finden”

Damit die Kyllburger auch von auswärts billige Lebensmittel hereinbekommen konnten, wurde verboten, auswärtige Händler zu belästigen oder gar auszupfänden, selbst wenn sie einem Kyllburger Bürger Geld schuldeten. Darüber bestimmte § 7:

“Item ein aus zwendiger, er seie, wie er will, der feilen Kauf bracht in dieser Freiheit, welches der Herr umb ein behulf der nachbarleut und burger, den soll man nicht kommeren noch helligen, auch, wäre sach daß er einem burger schuldig wäre.”

Zu einer guten Kost gehört auch ein guter, namentlich ein preiswürdiger Tropfen. Deshalb ordnet § 4 an, daß der Wein vorerst durch das Gericht, d. h. Schultheiß und Schöffen, die Wirte und zwei Sachverständige zu proben, und von diesem beneidenswerten Kollegium auch der Preis festzsetzen sei. Darüber sagt er:

“Besonders den Wein sall dat gericht uf doin vermitz ein burgmann und ein prister, daß der wirt zukommen.”

Nachdem die Kyllburger und “obmfrembt leut uber feld quemen”, gut gegessen und gut getrunken hatten, liebten sie es, genau so, wie heute nach 500 Jahren die Bewohner des schmucken Ortes und ihre Kurgäste es gerne tun, eine angenehme, gemütliche Verdauungspromenade zu machen.

Man spazierte schon damals, wohin man heute nach ausgiebigen Taflefreuden die müden Schritte lenkt, nach dem kühlen, schattigen “Hahn”. In jener Zeit hieß der prächtige Buchenwald, “umb die fryheit gelegen”, noch Hain. Die Verballhornisierung dieser Bezeichnung in “Hahn” erfolgte erst später.

Wie erfreut es zu hören, daß die hohe Obrigkeit nun auch dafür sorgte, daß den Kyllburgern ihr liebliches Waldidyll erhalten blieb. Lesen wir darüber zum guten Schluß, wie es in den Satzungen des Hochgerichts heißt:

“§ 17: Item der hain umb die freyheit gelegen. da ist der herr ein obrister eininkman in und ein schirmherr dauch sull er nit verhauwen; der ecker ist des herrn und der burger. af sach wäre, daß ein windfall käme, den weißen wir dem zo, und alle lieghen holz, und niemand anders; war aber sach, daß holz fiel dat gout zu verbauwen wär, dat sollen die burger hoelen, so so sollest zo der freyheit. Und § 18: Item, wer sach, dat ein man ein baum abhief in dem vorgemeldeten wald, der ist dem herren verfallen umb zehen gulden, oder ein hand uf dem stock afgenommen nach gefallen des heren.

Das Handabhauen auf dem Stumpf des gefrevelten Baumes war, nach unseren Begriffen, zwar eine ziemlich blutige und barbarische Sache, damals aber zeitgemäß und wohlgemeint. Fiat justitia! Alle zum Wohle der vielgeliebten Untertanen.

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