Heimatkalender 1954 | S.45-53 | Von Hauptlehrer Heinrich Feiten, Kyllburg
Urkundlich wird Kyllburg bereits im 8. Jahrhundert erwähnt. Anmutig inmitten eines reichen Kranzes herrlicher Berge und Wälder gelegen, zählt Kyllburg von jeher zu den Perlen unseres herbschönen Eifellandes. Ganz begeistert schildert Jakob Schneider in seinem 1843 erschienenen Werkchen “Das Kylltal und seine Umgebungen” Kyllburgs idyllische Lage. Der Naturfreund verweile mit immer erneutem Vergnügen an diesem Orte und glaube, sich kaum an dem Anblick der abwechselnden, romantischen Landschaft genug sättigen zu können. Von welchem Standpunkte aus, bei welcher Beleuchtung und in welcher Jahreszeit man auch diesen schönen Bergkessel betrachten möge, in dessen Mitte Kyllburg auf schroffer Felsenkante throne, überall finde man sich von den anziehenden Bildern einer erfindungsreichen Natur überrascht.
Viel ist über Kyllburg, seine Naturschönheiten, sein ausgezeichnetes Klima, seine kirchliche Geschichte, seine historischen Denkmäler und Schätze an Kunstwerken und anderes mehr geschrieben worden. Über Kyllburg als Stadt wußte man aber bisher nur wenig zu sagen. Was hinsichtlich seines Stadtcharakters und seiner Stadtrechte bisher über Kyllburg publiziert worden ist, erschöpft sich bei den meisten Geschichtsschreibern in wenigen Sätzen und sei zum Beweise des Gesagten im einzelnen hier wiedergegeben.
Jakob Schneider schreibt in seinem schon zitierten Werkchen: “Um die Burg (d. h. die Kyllburg) bildete sich nach und nach ein kleiner Flecken, der im Jahre 1580 auch Stadtrechte erhielt.”
In der “Eiflia illustrata”, einer geographischen und historischen Beschreibung der Eifel aus dem Jahre 1782 von Johann Friedrich Schannat, aus dem lateinischen Manuskript von Georg Bärsch übersetzt, steht zu lesen: “Um die Burg herum wurden Häuser gebaut und Erzbischof Arnold II. (gestorben 1259) konnte schon den Ort mit einer Mauer umgeben, aus dem nun nach und nach ein Flecken entstand, welcher 1589 auch von Erzbischof Johann VII. (von Schönberg) Stadtrechte erhielt.”
In Haller und Züscher: “Trierische Geschichte”, herausgegeben 1906, wird vermerkt: “Kyllburg erhielt 1580 Stadtrechte.”
In Wackenroder: “Die Kunstdenkmäler des Kreises Bitburg” aus dem Jahre 1927 heißt es:
“Stadtrechte erhielt Kyllburg im Jahre 1580; daran erinnert die Kopie eines Wappens, vereinigt aus dem des Erzbischofs Johann von Schönenberg vom Jahre 1583 und dem der Stadt, angebracht am Brunnen auf der Purt.”
Es handelt sich hier um den Wappenstein, der noch heute im Amtsgebäude aufbewahrt wird und dessen Signaturen das heutige Amtssiegel des Amtes Kyllburg wiedergibt.
Dr. Franz Bock gibt in seinem Werkchen “Kyllburg und seine kirchlichen Bauwerke des Mittelalters” über Kyllburg folgende Darstellung: “Der Ort Kyllburg erlangte durch die Burg und das Stift allmählich einige Bedeutung; er wurde der Hauptort eines gleichnamigen trierischen Amtes, zu welchem 16 umliegende Ortschaften gehörten. Die Renten und Gefälle genoß in späterer Zeit das Domkapitel in Pfandschaft; der Domdechant ließ das Amt verwalten. Im Jahre 1589 erhielt Kyllburg sogar Stadtrechte durch den Erzbischof Johann VII., Grafen von Schönborn.”
Wenn man alle diese Aufzeichnungen kennt, dann ist es nicht weiter verwunderlich, sie auch in anderen Abhandlungen über Kyllburg, sei es in dem früher hier erschienenen “Kuranzeiger von Kyllburg” oder in Zeitungsnotizen von heute, wiederzufinden. Was Wunder, wenn im Jahre 1938 das Amt die Wiederverleihung der Bezeichnung “Stadt” erstrebt und seinen Antrag mit dem Satz einleitet:
“Die Gemeinde Kyllburg, die seit dem Jahre 1580 bis zur Herrschaft Napoleons Stadtrechte besaß, beabsichtigt, sich nach §9 der Deutschen Gemeindeordnung künftig wieder als Stadt bezeichnen zu dürfen.”
Aus diesen Aufzeichnungen zu schließen, war man also bisher der Auffassung, daß Kyllburg erst im Jahre 1580 oder 1589 Stadtrechte erhalten habe. Diese Auffassung hält neuester Forschung nicht mehr stand und bedarf der Richtigstellung. Keiner der zitierten Geschichtsschreiber kann sich auf einen bündigen Beweis berufen, der eine verlegt die Stadtrechtsverleihung ins Jahr 1580, der andere ins Jahr 1589 oder auch 1583. Der erwähnte Wappenstein mit der Jahreszahl 1583 ist durchaus kein Beweis dafür, daß um 1580 herum Kyllburg Stadtrechte erhielt. Jakob Schneider scheint 1843 wohl als erster eine Stadtrechtsverleihung im Jahre 1580 angenommen, andere scheinen das ungeprüft übernommen zu haben. Daher auch die meist fast gleichlautende Darstellung.
Heute steht fest, daß Kyllburg um die Zeit von 1580 längst Stadt gewesen ist.
Es gibt hierfür genügend Beweise. Eine Urkundenabschrift, benannt als “Copia Freiheits Brief der Stahtt Kilburgh” datiert 15. April 1352, soll zum Beweise nicht herangezogen werden. In dieser Urkunde entbietet Erzbischof Baldewin seinen lieben getreuen Bürgern und seiner Stadt zu Kilburg Gnad, Heil und alles Guts und verleiht ihnen Freiheit von “einiger ungewöhnlicher bede oder schatzung”. Ein urkundlicher Vorgänger dieser Abschrift konnte leider nicht ermittelt werden. Dennoch darf man im Hinblick auf andere ‘Feststellungen überzeugt sein, daß es sich hier um eine Abschrift handelt, die auf eine Urkunde aus dem Jahre 1352 zurückgeht.
Daß Kyllburg um diese Zeit bereits Stadt gewesen ist, läßt sich durch andere beweiskräftige Zeugnisse einwandfrei dokumentieren.
In einer 1931 veröffentlichten Abhandlung des verstorbenen Archivdirektors Dr. Schaus über Stadtrechtsverleihungen bespricht dieser Kyllburg wie folgt: “Kyllburg, Landgemeinde im Kreise Bitburg, mit 1193 Einwohnern, tritt bereits in einer Prümer Urkunde des Jahres 800 auf. Die Burg ist ein Werk des Erzbischofs Dietrich vom Jahre 1239; die Befestigung wurde erweitert und ausgebaut 1256. Damals, (also im 13. Jahrhundert) ist von Burgmannen und Bürgern die Rede, so daß man die städtische Eigenschaft des Ortes voraussetzen möchte, obwohl es an bündigen Belegen mangelt. Als Amtssitz erscheint Kyllburg 1343. Im 15. Jahrhundert wird es Stadt genannt.”
Dr. Schaus verlegt also zunächst einmal die Stadteigenschaft Kyllburgs ins 15. Jahrhundert, während alle bis dahin angeführten Geschichtsschreiber die Verleihung der Stadtrechte an Kyllburg ins 16. Jahrhundert legen. Das angebliche Stadtrecht von 1580 bei Bärsch “Eifiia illustrata”, so sagt Dr. Schaus, hat in den Urkunden und Akten gar keine Grundlage; er möchte es nicht für ausgeschlossen halten, daß Bärsch da in ungenauer Erinnerung an den Wappenstein von 1583 seine Angaben gemacht hat. Dieses Zeugnis Dr. Schaus, der als ein ernst zu nehmender und hervorragender Geschichtsforscher und Geschichtskenner gilt, bedeutet eine Feststellung, die alle Behauptungen anderer Schriftsteller zunichte macht. Er möchte die städtische Eigenschaft des Ortes bereits im 13. Jahrhundert voraussetzen.
Diese Auffassung Dr. Schaus‘ deckt sich im übrigen mit einer Stellungnahme des ehemaligen Pfarrers Heydinger in Schleidweiler zu einem in der Landeszeitung in Trier 1894 als Feuilleton veröffentlichten Artikel des Kanonikus Dr. Bock, dessen Ausführungen von Heydinger heftig angegriffen werden. Heydinger führt einleitend aus: “Ihren Kyllburger Lesern will ich wahrlich die Freude über die begeisterte Lobrede nicht verkümmern, welche Herr Kanonikus Dr. Bock jüngst in der Landeszeitung als Feuilleton unter der Aufschrift: Kyllburg ehemals und jetzt veröffentlicht hat. Alles, was der verehrte Herr über ‘Kyllburg jetzt’ dort sagt, mag ja ganz richtig sein und glaube ich ihm um so mehr, als ich auch schon von anderer Seite viel Lob über das schmucke Städtchen und seine herrliche Umgebung vernommen habe. Aber was ebendort über “Kyllburg ehemals” gesagt ist, steht doch mehrfach in einem Mißverhältnis zu den Tatsachen. Und so sei es mir denn gestattet, wenigstens einige wichtigere Punkte aus den dortigen Angaben über Kyllburgs Vergangenheit richtig zu stellen und dadurch einer irrigen Legendenbildung bei ihren Kyllburger Lesern vorzubeugen”.
Pfarrer Heydinger bezieht sich auf Urkunden der Prümer Abtei und erklärt u. a., es sei klar und deutlich ersichtlich, daß Theoderichs neuer Bau auf dem Kyllberge keineswegs eine Burg im engeren Sinne, mit anderen Worten bloß ein Schloß für einen Burgherrn und dessen Gesinde, gewesen sein kann, sondern vielmehr eine Burg im weiten Sinne, was wir also heute ein befestigtes kleines Städtchen nennen, daß diese städtische Ansiedlung bereits 1256 mit Burgmannen und Wächtern und Pförtnern und Bürgern (burgenses et cives) besiedelt ist und auch bereits eine von dem Erzbischof als Stadtherrn ihr überwiesene Allmende besitzt.
Dr. Schaus hat sich dann später nochmals mit Kyllburg beschäftigt. Seine nachträglichen Ermittlungen – sie sind bisher unveröffentlicht geblieben – haben, wie das Staatsarchiv in Koblenz bestätigte, zu folgenden Feststellungen geführt:
Für das 14. Jahrhundert ist eine besondere Verleihung des Stadtrechts an Kyllburg zwar nicht nachweisbar, doch besteht kein Zweifel, daß Kyllburg bereits im 14. Jahrhundert Stadt gewesen ist. In einer Lehensurkunde Jacobs von Kirchberg von 1347 taucht zum erstenmal das bei Ewald, Rheinische Siegelkunde, publizierte Stadtsiegel auf, dessen Stilmerkmale ohne Zweifel auf das 14. Jahrhundert verweisen. Ferner enthält das Kopialbuch des Kyllburger Stiftes einen Stiftungsbrief des Dechanten der Kirche U. L. F. zu Kyllburg, Peter von Malburg, (23. 11. 1387) über ein Haus, von dem es heißt: “das haus hat herr Cuno ertzb. zu Trier von beschwernussen und dienstrechten der statt Kylburg und anderen schatzungen gefreyet”.
In der lateinischen Ausfertigung dieses Stiftungsbriefes heißt es: “opidi dicti Kylburg”, der genannten Stadt Kyllburg. Das Stadtwappen aus dem Jahre 1347 trägt die Umschrift: “Kilburgh Sigillum opidi” (Kyllburg Stadtsiegel). Damit steht außer Zweifel, daß Kyllburg nicht erst im 16. Jahrhundert Stadtrechte erhielt, sondern bereits im 14. Jahrhundert “de facto”, d. h. in Wirklichkeit Stadt gewesen ist. Die These von der Stadtrechtsverleihung 1580 ist damit widerlegt und unhistorisch.
Der Nachweis der tatsächlich vorhandenen und anerkannten Stadteigenschaft läßt den Nachweis der Stadtrechtsverleihung “de jure”, d. h. von Rechts wegen entbehrlich erscheinen. Doch soll gleichwohl das Thema auch in dieser Hinsicht einer kurzen Betrachtung unterzogen werden.
Am 23. 8. 1332 hat sich Erzbischof Baldewin von Trier vom Kaiser Ludwig dem Bayern eine ganze Anzahl von Freiheiten und Rechten für sein Erzstift verbriefen lassen. Die doppelt ausgefertigte Urkunde eröffnet die Reihe der sogenannten kurtrierischen Sammelprivilegien. Im ersten Abschnitt werden 30 Orte des trierischen Gebiets mit Stadtrechten, und zwar mit dem Stadtrecht der Stadt Frankfurt begabt. Unter diesen 30 Orten wird neben anderen (z. B. Trier und Koblenz) auch Kyllburg aufgeführt. Nach dem wiederholt zitierten Archivdirektor Dr. Schaus sind diese Massenverleihungen des Stadtrechts von 1332 auf das Streben des Erzbischofs und Kirchenfürsten zurückzuführen, jede unmittelbare Einwirkung des Kaisers auf die Landesuntertanen auszuschalten. Besonders dienlich, um die Absicht des Erzbischofs bei der Stadtrechtsverleihung im Jahre 1332 aufzuhellen, erscheinen Dr. Schaus die Abmachungen von 1346 mit dem neuen Thronbewerber; das war der Großneffe Baldewins, Karl, der vor der Wahl versprechen mußte, den Städten, Festen und Untertanen des Erzstifts Trier keine Freiheit ohne des Erzbischofs Einwilligung zu geben, und der als König sogar anordnete, daß sie ihre Freiheits- und Gnadenbriefe dem Erzbischof überantworten sollten. Denn solche Briefe seien eher mit Rücksicht auf den Erzbischof und seine Kirche verliehen, und verdientermaßen gebühre der Vorrang dem, dem zu Gefallen sie verliehen seien.
Mag deshalb auch das Sammelprivileg von 1332 nach Auffassung Dr. Schaus weniger als wirkliche Verleihung Frankfurter Rechte, sondern mehr als Nachweis des erzstiftisch trierischen Besitzstandes zu betrachten sein, so beweist dieses Sammelprivileg uns doch urkundlich und einwandfrei, daß man im Jahre 1332 Kyllburg zu den Städten des Erzbistums zählt. Wenn auch diese Begabung mit Stadtrechten für manche der 30 aufgeführten Städtchen und Ortschaften nur als eine “de-jure”–Verleihung zu betrachten ist, die für einzelne ohne praktische Bedeutung blieb, sich also nicht “de facto” auswirkte, so ist im Falle Kyllburg doch festzustellen, daß sie nach dem vorher Gesagten unzweifelhaft einen in Wirklichkeit bereits bestehenden Zustand bestätigte, und die “de facto” Auswirkung für Kyllburg damals und in der Folgezeit gegeben war.
Den Stadtcharakter, den man bereits im 13. Jahrhundert voraussetzen darf, der im 14. Jahrhundert tatsächlich nachweisbar ist, hat Kyllburg später und bis heute nicht mehr verloren.
Im 15. Jahrhundert wird Kyllburg, wie Dr. Schaus feststellt, Stadt genannt. Irgendwelche Belege hierüber führt er nicht an. Bei der Gewissenhaftigkeit dieses Forschers kann aber ohne weiteres angenommen werden, daß ihm solche vorgelegen haben.
Das städtische mittelalterliche Leben in Kyllburg im 15. und 16. Jahrhundert wird im übrigen durch das bei Grimm Weistümer VI S. 573 veröffentlichte Hochgerichtsschöffen-Weistum zu Kyllburg bezeugt. Nach dem Kyllburger Hochgerichtsschöffen-Weistum pflegten Schultheiß und Schöffen das Recht. Auch die Bürger hatten Rechte; die Bürger sollten in Freiheit frei kaufen und verkaufen dürfen. Jeder sollte zu seinem Recht kommen, der Burgherr, die Bürger, der Burgmann, der Müller, der Bäcker, der Wirt, der Jäger und Fischer und auch der Fremde. Der Schultheiß sollte Klage und Gegenklage hören und seine Entscheidung treffen nach dem geschriebenen und von den Vorfahren überlieferten Recht. In 34 Paragraphen regelt das Hochgerichtsschöffen-Weistum das Kyllburger Recht.
Später wird das städtische Leben noch durch eine Bäcker- und Wirteordnung von 1558 bezeugt. Diese Ordnung des Amtmanns Hugo von Schonenburg beweist nicht nur städtisches mittelalterliches Leben in Kyllburg, sondern bezeichnet auch ausdrücklich Kyllburg als Stadt. Eingangs seiner Verordnung entbietet der Amtmann allen und jeden Brotbäckern und Wirten der Stadt Kyllburg seinen Gruß und alles Gute. Für das 16. Jahrhundert kann dann allerdings auch der Kyllburger Wappenstein angeführt werden. Dieser Stein vereinigt das Wappen des Erzbischofs Johann von Schönenberg, der von 1581 bis 1599 regierte, mit dem Wappen Kyllburgs, das die Umschrift trägt: “Der Stadt und Freiheit Kyllburgh Wapfen.” Der Stein ist doppelt datiert durch die am oberen Rande angebrachte Jahreszahl von 1583 und das Wappen des genannten damals regierenden Erzbischofs. Dieser Zeit entspricht auch die stilistische Form des Steines. Der Stein kann aber, wie schon früher ausgeführt, keine Stadtrechtsverleihung um diese Zeit herum beweisen, wohl aber, daß für den Erzbischof und Kurfürsten Kyllburgs Stadtrecht und Stadtcharakter eine Selbstverständlichkeit war.
In der Kyllburger Schulchronik befindet sich abschriftlich eine Bittschrift des Zenders und der gemeinen Bürger Kyllburgs um Verringerung der Land- und Türkensteuer. Die Bittschrift trägt das Datum vom 21. Februar 1584 und bezeichnet am Schluß die Bittsteller als “Ambtspflichtige underthanen Zender und Gemeinbürger der Statt Kylburgh samt zugehörige Ambtsverwandten”.
Als im 17. Jahrhundert die Schweden Land und Leute bedrückten und brandschatzten, hatte auch die “treue Stadt und Kyllburg” schwer zu leiden.
Beim Suchen nach Urkunden über Kyllburg fielen dem Verfasser im Bistumsarchiv Trier verschiedene recht interessante Schriftstücke aus dem 18. Jahrhundert in die Hände. Diese Urkunden finden bisher in der Geschichtsliteratur keine Erwähnung. Sie sind aber von besonderer Bedeutung insofern, als sie beweisen, daß Kyllburg auch im 18. Jahrhundert noch Stadt gewesen ist. In einem Bittgesuch aus dem Jahre 1774 beklagt sich der Rotgerber Mathes Simon bei dem Hochwürdigsten Erzbischof und Durchlauchtigsten Churfürsten über das Hausieren fremder Krämer mit dem “sogenannten welschen Letter” (fremdländischen Leder), Trotz nachdrücklichstem Verbot werde diese Art Leder in dem ganzen Amt, ja selbst in der Stadt Kyllburg öffentlich feil herumgetragen, ohne die geringste Beschwernuß (Steuer) an den Kurfürsten oder die Landschaft abzuführen. Diese Leute könnten ihre Waren deshalb auch etwas wohlfeiler verkaufen. Sie verkauften mehr gegen bares Geld, als der untertänige Supplicant Mathes Simon zum nämlichen Preis ausborgen könne.
Im 18. Jahrhundert hatte das Erzstift, d. h. also der Kurfürst und Erzbischof, das Amt Kyllburg mit Vorbehalt der Landeshoheit dem trierischen Domkapitel verpfändet und dieses Amt dem jeweiligen Domdechanten zur Benutzung überlassen. Am 11. 3. 1749 ernannte der damalige Domdechant Freiherr von Walterdorff, wirklicher Geheimrat, Regierungspräsident und Statthalter seiner kurfürstlichen Gnaden zu Trier den ehrsamen und achtbaren Valentin Büchell zum Schultheiß der vakant gewordenen Schultheißerei der “Statt und ambts Kyllburg”. Der Stadtschultheiß Büchell blieb in seinem Amte bis zu seinem Tode im Jahre 1767. Es geht dies hervor aus der Bewerbung des Hochgerichtsschöffen Johannes Schwickerath, der sich um die Stadtschultheißenstelle bewirbt, nachdem “Valentin Büchell, gewesener Stadtschultheiß dahier, das Zeitliche mit dem Ewigen verwechselt hat”. Der Bewerbung des Schwickerath wird stattgegeben. Er wird von dem Domdechanten Freiherrn von Roos in dieses Amt berufen mit Ernennungsurkunde vom 31. 7. 1767. Schwickerath hat sich im Jahre 1784, nachdem er also 17 Jahre lang Stadtschultheiß gewesen, irgend etwas zuschulden kommen lassen, so daß er seines Amtes entsetzt wurde.
Jetzt bewirbt sich ein Johann Matthias Engel um das Amt. Der Text all der hierüber vorliegenden Urkunden ist interessant; deshalb seien hier einmal die Urkunden der Bittschrift und Ernennung des Bewerbers im vollen Wortlaut wiedergegeben:
“Untertänige Bittschrift von seiten Johannes Matthias Engel, juris practici zu Kyllburg. Hochwürdiger Hochgeborener Reichsfreiherr! Gnädigster Herr Dom Dechant! Euer Exzellenz Hochwürden Gnaden geruhten gnädig den Kyllburger Stadtschultheißen seines Amtes zu entsetzen und kam hierdurch die Stadtschultheißerei in Erledigung. Untertäniger Supplicans ist ein Sohn des ehemaligen Kyllburger Amtsverwalters Engel, welcher seine studia juridica abgemacht, auch bei seinem seeligen Vater drei Jahr zu Wittlich in praxin gestanden, und dermalen zu Kyllburg beschäftigt. Gleichwie nun untertäniger Supplicans des Amtes Kyllburg Beschaffenheit von seinem seeligen Vater in Erfahr gebracht, auch durch die von selbtem hinterlegten besonderen Anmerkungen sich so befähigt zu sein glaubt, daß er sich vorzüglich bei erledigter Stadtschultheißerei Euer Exzellenz Hochwürden Gnaden zu Füßen legen dörfe, also werden Euer Exzellenz Gnaden untertänig fußfällig gebeten, den untertänigen Supplicanten vorzüglich mit diesem Amte zu begnädigen und denselben in Stand zu setzen, sich in genauester Erfüllung desselben durch seine besondere Amtswissenschaf t zu ferneren hohen Gnaden empfehlen zu können. Untertäniger Supplicans vertröstet sichgnädiger Erhörung und erstirbt in tiefschuldigster Erniedrigung. Euer Exzellenz Hochwürden Gnaden Untertänig treugehorsamster Diener Johannes Mathias Engel, juris practicus.”
Im Januar 1785 wird dann Engel zum Stadtschultheißen von Kyllburg ernannt. Seine im Entwurf vorliegende Bestallung lautet:
“Wir A. F. Freiherr von Kerpen (folgen seine sämtlichen Titulaturen) verfügen, was folgt: Demnach (Nachdem) durch das üble und sträflich widersetzliche Betragen unseres Stadtschultheißen Johannes Schwickerath und sodan nach geschehener amtlicher Untersuchung und billig und notwendig befundener Entsetzung desselben unsere Stadtschultheißerei zu Kilburg erledigt worden, mithin wir uns entschlossen haben, diese erledigte Stadtschultheißereistelle einem anderen tüchtigen und treuen Subjekte in Gnaden zu konferieren, also haben wir den Johannes Mathias Engel juris practicanten in Anbetracht seiner uns angerühmten guten Eigenschaften zu unserem Stadtschultheiß anzuordnen keine Bedenken getragen, wie wir den kraft dieses offenen Briefes vorbesagten Johannes Mathias Engel zu unserem Stadtschultheiß wirklich benennen und anordnen mit dem Befehl an unser Hochgericht und Bürgerschaft zu Kilburg, daß selbte diesen von uns angeordneten Stadtschultheiß in sotaner Eigenschaft anerkennen und ihm gebührende Ehre und bisheriges Vorrecht leisten sollen. Wir versehen uns also gegen unseren neu angeordneten Stadtschultheißen, daß er selber uns in allem hold und treu sein und verbleiben, uns vor Schaden warnen, unser Bestes werben, unserem Hochgerichte und Stadt allen nur möglichen Vorstand leisten, keine bürgerliche Zusammenkunft ohne sein Stadtschultheißenwissen und -willen anordnen lassen, hingegen alle unsere Rechts- und Gerechtsame in allen äußersten Kräften nach schützen und aufrecht halten solle, für welche treuen Dienste die einem zeitlichen Stadtschultheißen zustehende Freiheit und Emolumente gedeihen sollen. Dessen zu urkund unserer Unterschrift und angebohrenem Insiegel. So geschehen, Trier, im Januar 1785 Kerpen, Domdechant.”
Wie lange Engel noch seines Amtes walten konnte, ist nicht bekannt. Am 14. 7. 1789, dem Tage der Erstürmung der Bastille in Paris, nahm die Französische Revolution ihren Anfang. Sie hatte den verunglückten Zug der Preußen und Österreicher nach Frankreich im Jahre 1792 zur Folge. Im August 1794 zogen die Franzosen unter den Klängen der Marseillaise in die Stadt Trier ein. Im selben Jahre mußte infolge der französischen Invasion der Kurfürst seine Residenz Koblenz und sein Erzbistum für immer verlassen.
Es folgte dann die Zeit Napoleons, bis dessen Macht durch den Untergang der französischen Armee in Rußland 1812 und die Niederlage bei Leipzig am 18. 10. 1813 vollständig gebrochen war. 1814/15 kamen die ehemaligen kurtrierischen Gebiete an Preußen. Was ist nun nach der Französischen Revolution aus Kyllburgs städtischer Freiheit geworden? Man sagt vielfach, sie sei bei der Auflösung des Erzstifts und Kurfürstentums im Jahre 1794 oder aber auch unter der Fremdherrschaft Napoleons verlorengegangen. Das ist im Grunde genommen richtig, näher betrachtet aber so: Die französische Munizipalverfassung, die nach 1794 im Rheinland eingeführt wurde, machte grundsätzlich keinen Unterschied mehr zwischen Stadt- und Landgemeinden. Auch die in Preußen eingeführte Gemeindeordnung vom 11. 3. 1850 machte diesen Unterschied nicht. Die Vorrechte, die die Städte noch unter den alten Obrigkeiten besaßen, wurden beseitigt. Es ist bekannt, daß die Einführung der preußischen Gemeindeverfassungsgesetze im Rheinland unter der preußischen Herrschaft auf starken Widerstand stieß. Die Gemeindeordnung von 1850 wurde, wie aus der im Amtsblatt der Regierung Trier 1851 S. 90 veröffentlichten Verlautbarung hervorgeht, in den Bürgermeistereien Kyllburg und Malberg am 2. April 1851 eingeführt und der bisherige Bürgermeistereiverwalter Carl Baron v. Veyder als. definitiver Bürgermeister der Samtgemeinde (Bürgermeisterei) Kyllburg bestätigt. Als dann aber durch Gesetz vom 15. Mai 1856 die Gemeindeordnung den Charakter einer ausschließlichen Landgemeindeordnung erhielt und zugleich eine Städteordnung für die Rheinprovinz erlassen wurde, ist diese Städteordnung von 1856 in Kyllburg nicht eingeführt worden. Damit wurde der Rechtscharakter Kyllburgs als Landgemeinde festgelegt. Die Einführung der Städteordnung schloß die Anerkennung des städtischen Charakters in sich, während die Gemeindeordnung die Verhältnisse der zu Bürgermeistereien zusammengeschlossenen Landgemeinden regelte. Es sind also. noch keine 100 Jahre her, seit Kyllburg aufgehört hat, Stadt zu sein, nachdem es mindestens seit dem 23. 8. 1332 – vermutlich bereits früher – und bis zum 15. 5. 1856 – mehr als 500 Jahre ununterbrochen Stadt gewesen ist.
Kyllburg hat sich nie so recht damit abgefunden, rechtlich nicht mehr als Stadt zu gelten. Aber hat man ihm auch im Jahre 1856 den Rechtscharakter einer Stadt genommen, so konnte man ihm aber seinen mittelalterlichen Stadtcharakter, sein städtisches Gepräge, seine historische Vergangenheit und seine reizvolle, von der Natur mit soviel Schönheit ausgestattete Lage nicht nehmen. Erhalten blieb auch der bürgerliche Stolz der Kyllburger und die Freude der Fremden am alten kurtrierischen Städtchen. Gar viele haben es als liebenswert besungen. Die warme Anteilnahme der Kyllburger an dem Wohl und Wehe ihres Städtchens, ihre immer wieder zutage tretende Liebe zu Kyllburg war es dann auch, die dem Verfasser Anlaß und Antrieb gab, einmal näher in der Vergangenheit Kyllburgs, des Städtchens, zu forschen, das der verstorbene Hauptlehrer Gueth mit den Worten besungen hat:
Umkränzt von wald’gen Höh’n am steilen Hang.
Dadrinnen lebt sich’s frisch und froh und sonnig,
Ich grüße Kyllburg, dich, mit frohem, Sang!