Chronik 1200 Jahre Kyllburg

Gebührentaxe für “Criminal-Justizpflege”

So entfallen an Gebühren für

einen Inquisenten vor den ersten Grad zu foltern: 1 Rthl. 27 Alb
einen Inquisiten vor den zweiten Grad : Rthl. 36 Alb
einen per omnes gradus (in allen Graden) zu foltern: 2 Rthl
den Gefolterten zu heilen : 2 Rthl
einen an den Pranger zu stellen, ohne Rutenstreich auszuführen 1 Rthl
mit Ruten auszustreichen : 2 Rthl
wann aber das Brandmark dazu kommet soll er weiter haben: 27 Alb
einen zu wippen: 2 Rthl. 27 Alb
einen Inquisiten den Finger oder Hand abzuhauen und des Landes zu verweisen: 3 Rthl
Nas und Ohren abzuschneiden: 3 Rthl
einen zu henken oder köpfen und zu begraben: 4 Rthl
einen lebendig zu rädern 12 Rthl
aufs Rad zu legen : 2 Rthl
einen lebendig zu verbrennen oder aber erst zu henken oder zu strangulieren und hernach mit dem Galgen oder Pfosten zu verbrennen 10 Rthl.

1 Reichstaler (Rthl.) = 1 trierischer Taler = 54 Albus

1 Albus = 5 10/16 Pfennig

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