So entfallen an Gebühren für
einen Inquisenten vor den ersten Grad zu foltern: 1 Rthl. 27 Alb einen Inquisiten vor den zweiten Grad : Rthl. 36 Alb einen per omnes gradus (in allen Graden) zu foltern: 2 Rthl den Gefolterten zu heilen : 2 Rthl einen an den Pranger zu stellen, ohne Rutenstreich auszuführen 1 Rthl mit Ruten auszustreichen : 2 Rthl wann aber das Brandmark dazu kommet soll er weiter haben: 27 Alb einen zu wippen: 2 Rthl. 27 Alb einen Inquisiten den Finger oder Hand abzuhauen und des Landes zu verweisen: 3 Rthl Nas und Ohren abzuschneiden: 3 Rthl einen zu henken oder köpfen und zu begraben: 4 Rthl einen lebendig zu rädern 12 Rthl aufs Rad zu legen : 2 Rthl einen lebendig zu verbrennen oder aber erst zu henken oder zu strangulieren und hernach mit dem Galgen oder Pfosten zu verbrennen 10 Rthl.
1 Reichstaler (Rthl.) = 1 trierischer Taler = 54 Albus
1 Albus = 5 10/16 Pfennig