Die Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz : oder Rechte und Pflichten der Gemeinderäthe, des Ortsvorstehers, der Bürgermeistersräthe und des Bürgermeisters ; Wortlaut der betreffenden Gesetze nebst gemeinverständlichen Erläuterungen, Trier 1884, S. 39f
In manchen Orten kommt es vor, daß der Ortsvorsteher nicht für das Wohl der Gemeinde eintritt, sondern sich eine Ehre daraus macht, in allen Dingen dem Hrn. Landrath und dem Hrn. Bürgermeister zu folgen. Wenn ein solcher Mann durch Wahl ein Mitglied des Gemeinderathes geworden ist, so gibt es für die Gemeinde ein sehr einfaches Mittel, sich wenigstens nach einigen Jahren dieses Ortsvorstehers zu entledige: sie wählt ihn einfach nicht mehr in den Gemeinderath, wenn sein Amt als Mitglied desselben abgelaufen ist.
Es hat in der Nähe von Trier ein Mann, welcher Ortsvorsteher gewesen, aber nicht mehr in den Gemeinderath gewählt worden war, dennoch versucht, das Amt des Ortsvorstehers noch fernerhin zu bekleiden; die Mitglieder der Gemeinde haben sich energisch beschwert, und sofort wurde ein neuer Ortsvorsteher ernannt.
In der Bürgermeisterei Kyllburg hatte ein Ortsvorsteher in Folge seiner Vermögensverhältnisse das Recht, bei den Gemeinderathswahlen mitzuwählen, verloren; darum konnte er auch nicht mehr Mitglied des Gemeinderathes bleiben, also auch nicht mehr Ortsvorsteher. (Vergleiche oben S. 19 dieses Heftchens.) Der Gemeinderath beantragte daher am 24. Febr. 1878 beim Landrathe zu Bitburg die Entfernung des bisherigen und die Ernennung eines anderen Ortsvorstehers. Am 6. März 1878 antwortete der Bürgermeister Schmitz zu Kyllburg „im Namen des Herrn Landraths” ablehnend. In diesem Schreiben heißt es u. A.:
„Uebrigens bemerke ich Ihnen hierbei noch, daß nach Maßgabe der Gemeinde-Ordnung auch eine solche Persönlichkeit zum Ortsvorsteher ernannt werden kann, welche nicht Mitglied des Gemeinderaths ist, daß ich daher auch in dem Falle die Ernennung des N. N. zum Ortsvorsteher in N. herbeiführen werde, wenn er aufgehört haben sollte, Mitglied des Gemeinderaths zu sein, da mir eine sonstige zum Ortsvorsteher qualifizirte Persönlichkeit in dortiger Gemeinde nicht bekannt ist.
Hiergegen wurde am 29. März 1878 Beschwerde erhoben bei der Regierung zu Trier; diese hat am 26. Mai 1878 die Entlassung des N. N. als Vorsteher und die Ernennung eines anderen Vorstehers verfügt.
Um welche Ortsgemeinde es sich dabei handelte, wird leider nicht erläutert.